Ratgeber
Laut Pflegeversicherungsgesetz sind pflegebedürftige Menschen Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Es handelt sich hierbei um Hilfe im Bereich der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die mindestens 6 Wochen in Anspruch genommen wird.
Im Folgenden werden die Pflegegrade 1 bis 5 sowie weitere Begriffe für Sie erklärt.
Unter diesem Begriff verbirgt sich ein neues System der Begutachtung, das Anfang 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) in Kraft trat. Anhand eines Fragekatalogs wird die Selbstständigkeit der Antragsteller von dem Medizinischen Dienst überprüft und entsprechend des Gutachtens ein Pflegegrad zugebilligt oder auch abgelehnt.
Folgende Bereiche werden begutachtet und haben einen unterschiedlich hohen Einfluss auf die Einteilung in einen Pflegegrad:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Mithilfe einer Punkteverteilung werden die Pflegebedürftigen in Bezug auf ihre Selbstständigkeit bewertet. Die Einteilung in einen Pflegegrad wird auf einer Skala von 1-100 vorgenommen:
12,5 bis unter 27 Punkte | Pflegegrad 1 |
27 bis unter 47,5 Punkte | Pflegegrad 2 |
47,5 bis unter 70 Punkte | Pflegegrad 3 |
70 bis unter 90 Punkte | Pflegegrad 4 |
90 bis unter 100 Punkte | Pflegegrad 5 |
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Bei dem Pflegegrad 1 handelt es sich um die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit und eignet sich für Menschen, die bisher den Pflegegrad 0 nicht erreicht haben.
Entlastungsbetrag (zweckgebunden): 125 €
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Monatliches Pflegegeld: 332 €
Pflegesachleistung (nur bei Beauftragung eines Pflegedienstes): 761 €
Entlastungsbetrag (zweckgebunden): 125 €
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Monatliches Pflegegeld: 573 €
Pflegesachleistung (nur bei Beauftragung eines Pflegedienstes): 1.432 €
Entlastungsbetrag (zweckgebunden): 125 €
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Monatliches Pflegegeld: 765 €
Pflegesachleistung (nur bei Beauftragung eines Pflegedienstes): 1.778 €
Entlastungsbetrag (zweckgebunden): 125 €
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
Monatliches Pflegegeld: 947 €
Pflegesachleistung (nur bei Beauftragung eines Pflegedienstes): 2.200 €
Entlastungsbetrag (zweckgebunden): 125 €
Anzeichen für eine eingeschränkte Alltagskompetenz sind unter anderem das unkontrollierte Verlassen der Wohnung, ein aggressives Verhalten gegenüber Pflegenden, die falsche Beurteilung von Situationen und somit das Verursachen von gefährlichen Situationen.
Für Menschen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz besteht die Möglichkeit der Rückerstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch die jeweilige Pflegekasse.
Die medizinische Behandlungspflege ist Bestandteil der häuslichen Versorgung, die allerdings nur von einem Arzt verordnet und von geschulten Fachkräften durchgeführt werden kann. Erst wenn die ärztliche Verordnung von der Krankenkasse geprüft und genehmigt wurde, werden die Kosten von der jeweiligen Krankenkasse übernommen.
Anspruch auf Behandlungspflege besteht nur dann, wenn weder die/der Betroffene noch eine in demselben Haushalt lebende Person die Pflegeaufgaben übernehmen kann. Leistungen, die unter die Behandlungspflege fallen, sind unter anderem der Katheterwechsel, die Medikamentengabe und das Richten von Injektionen.
Um einen Pflegegrad zu beantragen, muss Kontakt mit der jeweiligen Krankenkasse aufgenommen werden. In der Regel stehen Ihnen die passenden Formulare auf den Internetseiten Ihrer Krankenkasse zur Verfügung. Ratsam ist es, den Antrag in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu stellen, bzw. Hilfe von einem Pflegedienst anzunehmen, wenn Sie sich entscheiden sollten, von einem Pflegedienst versorgt zu werden. Nach Antragstellung nimmt der Medizinische Dienst (MD) eine Begutachtung vor, um festzustellen, welcher Pflegegrad vorliegt. Dieser Besuch ist ausschlaggebend für die Einstufung, daher empfiehlt sich eine gute Vorbereitung.